Institut für Pflanzenschutz in Gartenbau und Forst
Der Gesetzgeber hat in § 17 des Pflanzenschutzgesetzes vom 06.02.2012 festgelegt, dass zu Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, insbesondere öffentliche Parks und Gärten, Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden, öffentlich zugängliche Sportplätze einschließlich Golfplätze, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze, Friedhöfe sowie Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens gehören. Das Institut prüft das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und erklärt sein Benehmen gegenüber dem BVL.
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft