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Inhalt: Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Steillagenweinbau mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen)

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat nach § 18 PflSchG für mehrere Pflanzenschutzmittel die Genehmigung für die Anwendung mit Drohnen im Steillagenweinbau erteilt. Die genehmigten Mittel sind unter https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/psm_drohnen.html?nn=11031326 auf der Homepage des BVL veröffentlicht. Dort werden auch die speziellen Auflagen und Anwendungsbestimmungen aufgeführt, die im Falle der Ausbringung mit Drohnen gemäß § 18 Absatz 3 Nr. 2 zusätzlich oder abweichend gelten. Bei der Anwendung sind ein Abstand von maximal 2 m über dem Bestand sowie eine Fluggeschwindigkeit von maximal 13 km/h einzuhalten. Die vom Anwendenden vorgegebene Strecke, die Geschwindigkeit, die Höhe über dem Bestand sowie An- und Abschaltpositionen bei der Ausbringung müssen automatisch eingehalten werden können.

Die Anwendung darf nur mit Spritzeinrichtungen erfolgen, die mit Injektordüsen ausgestattet sind und deren Typ durch das Julius Kühn-Institut (JKI) auf Einhaltung der Anforderungen nach JKI-Richtlinie 4-1.2 geprüft wurde. Die Richtlinie sowie die Liste der geeigneten Spritzeinrichtungen für Drohnen finden Sie hier. Die Prüfung einer Spritzeinrichtung für Drohnen kann durch Hersteller oder Vertriebsunternehmen per E-Mail an at@julius-kuehn.de beantragt werden.

Die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit unbemannten Luftfahrzeugen erfordert zusätzlich die Genehmigung der zuständigen Behörden der Länder. Luftfahrtrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt und müssen beachtet werden.
 

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